Alter
Sie müssen mindestens 19 Jahre alt sein. Nach oben gibt es keine Grenze.
Schulabschluss
Sie brauchen mindestens einen Hauptschulabschluss oder einen vergleichbaren Bildungsstand. Ob Ihr Abschluss vergleichbar ist, entscheiden wir nach Prüfung Ihrer Unterlagen. Sprechen Sie mit uns!
und eine
Berufsausbildung oder Berufstätigkeit
Sie benötigen eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit von drei Jahren (Ausländer brauchen eine Aufenthaltsgenehmigung von mindestens 5 Jahren.). Anerkannt werden außerdem:
- ein Wehr- oder Zivildienst,
- ein soziales oder ökologisches Jahr,
- ein Jahr als Entwicklungshelfer/in,
- Erziehungszeiten von Kindern,
- Arbeitslosigkeit (maximal 18 Monate) oder abgebrochene Berufsausbildungen (unter bestimmten Bedingungen) (Genaueres siehe unten.)
Sofortaufnahme?
Wenn Sie die Einführungsphase im ersten Bildungsweg bereits erfolgreich absolviert haben oder wenn Sie die Fachhochschulreife und eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen und zusätzlich die Fremdsprachenauflage erfüllen, dann können wir Sie sofort in die Qualifikationsphase aufnehmen.
Erläuterungen:
Berufsausbildung
Als Berufsausbildung gilt eine abgeschlossene Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer. Auch schulische Ausbildungen mit berufsqualifizierenden Abschlüssen und sonstige berufliche Ausbildungen gelten als Berufsausbildung, wenn sie den oben genannten Ausbildungen zeitlich und inhaltlich entsprechen.
Berufstätikeit
Gefordert ist eine berufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren.
Als Berufstätigkeit gelten:
- eine abhängige Beschäftigung[1]
- eine selbstständige Tätigkeit[2]
- Wehrdienst[3]
- Ersatzdienst[4]
- ein freiwilliges soziales Jahr[5]
- Arbeit im Entwicklungsdienst[6]
- Erziehungsjahre für eigene Kinder[7]
- die Pflege von Angehörigen [8]
- Arbeitslosigkeit[9]
Ohne Prüfung gleich ins Kolleg?
Unter folgenden Bedingungen können Sie sofort in die Qualifikationsphase aufgenommen werden:
1. Gymnasiale Vorbildung
Wenn Sie auf dem ersten Bildungsweg, also in einem Gymnasium oder einer Gesamtschule etc.,
- die Versetzung in die 12. Klasse erreicht haben
- und zwei Fremdsprachen[9] erlernt haben
- und die Voraussetzungen bezüglich Berufstätigkeit und Alter erfüllen,
dann können wir Sie gleich in die Qualifikationsphase aufnehmen. Sie können dann in nur zwei Jahren Ihr Abitur erwerben.
2. Fachhochschulreife
Wenn Sie
- die Voraussetzungen bezüglich Ihres Alters erfüllen
- und eine Berufsausbildung abgeschlossen haben
- und die Fachhochschulreife erworben haben
- und Unterricht in zwei Fremdsprachen gehabt haben,
kann die Fachhochschulreife dem Besuch unserer Einführungsphase gleichgestellt werden. Wir können Sie dann gleich in die Qualifikationsphase aufnehmen. Sie können dann in nur zwei Jahren das Abitur erlangen.
3. Wechsel von einem anderen Kolleg
Wenn Sie von einem anderen Institut der Erwachsenenbildung zum Erwerb der Hochschulreife zu uns wechseln wollen, benötigen wir die vollständigen Bewerbungsunterlagen und die Zeugnisse des anderen Kollegs.
1. Eine abhängige Beschäftigung muss mindestens im Umfang 20 Wochenstunden nachgewiesen werden. Weniger als 20 Stunden pro Woche können nicht angerechnet werden. Die Nachweise zur abhängigen Beschäftigung (Arbeitszeugnisse, Gehaltsbescheinigungen o.ä.) müssen den Zeitraum der Beschäftigung und die Anzahl der Arbeitsstunden pro Woche erkennen lassen! Versicherungsunterlagen oder Arbeitsverträge, die dies nicht erkennen lassen, können nicht anerkannt werden.↑
2. Eine Tätigkeit als Selbstständiger muss durch die Gewerbeanmeldung und zugehörige Steuerbescheide nachgewiesen werden.↑
3. Wehrdienst ist durch die Unterlagen des Kreiswehrersatzamtes nachzuwiesen.↑
4. Ersatzdienst (Zivildienst) kann durch Bescheinigungen des Bundesamtes für Zivildienst nachgewiesen werden.↑
5. Ein freiwilliges soziales Jahr ist durch die Bescheinigung des zuständigen Amtes nachzuweisen.↑
6. Arbeit im Entwicklungsdienst kann durch Bescheinigungenen des DED o.ä. belegt werden.↑
7. Erziehungszeiten für ein oder mehrere Kinder können als Berufstätigkeit angerechnet werden. Die Vorlage der Geburtsurkunde(n) ist erforderlich.↑
8. Die Pflege von Angehörigen kann als Berufstätigkeit angerechnet werden. Die Vorlage entsprechender Nachweise ist erforderlich.↑
9. Arbeitslosigkeit kann bis zu 18 Monaten als Berufstätigkeit angerechnet werden. Wir benötigen die Bescheinigungen der Agentur für Arbeit.↑
9. Anmerkung zu den Fremdspachen : Sie müssen zur Erfüllung der Fremdsprachenauflage das Folgende nachweisen: Sechs Schuljahre Unterricht in aufsteigenden Klassenstufen in Ihrer ersten Fremdsprache und vier Schuljahre Unterricht in aufsteigenden Klassenstufen in Ihrer zweiten Fremdsprache.↑
